Vermiedene Netzentgelte durch dezentrale Einspeisung

Gemäß § 120 Abs. 4 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen, die
am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar 2018 sind von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile
nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG in Abzug zu bringen, so wie sie in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und in die Netzentgelte für das
Kalenderjahr 2016 eingeflossen sind. Auf dieser Basis wurden die Netzentgelte der Stadtwerke Einbeck für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet. Sie dienen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung.

Hochlastzeitfenster

Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen veröffentlichen wir folgende Hochlastzeitfenster:

Hinweis: Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig.